Für Freizeitanlagen in Wohngebieten gilt die so genannte Freizeitlärm-Richtlinie. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hervor, auf das die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweisen (Az.: 5 K 47/10.TR). Normale Kinderspielplätze in Wohngebieten müssten hingegen keine bestimmten Lärmwerte einhalten.