Mieter müssen Schlagzeuglärm aus der Nachbarwohnung nicht klaglos ertragen. In diesem Fall darf die Miete gemindert werden, entschied kürzlich das Landgericht Berlin. Denn neben dem Recht auf das Musizieren gibt es auch ein Recht auf Ruhe und Entspannung.
In dem konkreten Fall hatten Mieter aus dem sechsten Stock eines Hauses die Miete wegen Lärmbelästigung gemindert. Sie hatten sich unter anderem darüber beschwert, dass der Sohn eines Nachbarns im vierten Stock regelmäßig mit Freunden Schlagzeug und Elektrogitarre unter Einsatz eines Verstärkers spielte. Die Richter hielten aus diesem Grund eine Mietminderung von 5% für angemessen.
Zwar ist das Musizieren in der eigenen Wohnung grundsätzlich rechtens. Andere Mieter hätten aber ein gleichwertiges Recht auf Ruhe. Das Argument, die kindliche Persönlichkeit muss sich durch die musikalische Ausbildung entfalten können, ließen die Richter so nicht gelten. Die frühzeitige Erziehung zur Rücksichtnahme auf Mitmenschen darf als Bestandteil der Ausbildung sozialer Kompetenzen als wenigstens gleichwertiges Ziel angesehen werden.
Quellen: Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Az.: 65 S 59/10), dpa