Für Freizeitanlagen in Wohngebieten gilt die so genannte Freizeitlärm-Richtlinie. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hervor, auf das die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweisen (Az.: 5 K 47/10.TR). Normale Kinderspielplätze in Wohngebieten müssten hingegen keine bestimmten Lärmwerte einhalten.
Im verhandelten Fall hatten Nachbarn erfolgreich gegen eine Freizeitanlage in ihrem Wohngebiet geklagt. Ein Lärmgutachten hatte ein erhebliches Überschreiten der zulässigen Lärmwerte festgestellt.
Zudem handelt es sich nach Feststellung des Gerichts nicht um einen herkömmlichen Kinderspielplatz, sondern um eine 1.700 Quadratmeter große Freizeitanlage mit verschiedenen Spiel- und Sportangeboten.
Die Richter überließen der Kommunalverwaltung die Aufgabe, dort für "rechtmäßige Zustände" zu sorgen.
Quelle: dpa