Beipackzettel von Medikamenten enthalten oft Angaben zu Nebenwirkungen, die Patienten verunsichern. Doch das ist kein Argument, die Arznei nicht einzunehmen oder die Behandlung vorzeitig abzubrechen - vor allem nicht, wenn sie vom Arzt verordnet wurde. Darauf weist die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hin. Besorgte Menschen sollten unbedingt mit ihrem Arzt oder Apotheker darüber sprechen und sich die Angaben auf dem Zettel erläutern lassen.
Packungsbeilagen sind oft lang und in kleiner Schrift gedruckt. Die Hersteller müssen gesetzlich vorgeschrieben alle bekannten Nebenwirkungen aufführen und ihre Häufigkeit angeben, erläutert die ABDA. Aber längst nicht jeder Patient ist davon betroffen.
Angaben wie "häufig" oder "gelegentlich" unterscheiden sich zudem vom allgemeinen Sprachgebrauch. Führt ein Arzneimittel laut Beipackzettel zum Beispiel "häufig" zu Schwindel, heißt dass, dass von 100 Anwendern höchstens 9 Menschen schwindelig wird. "Seltene" Nebenwirkungen treten höchstens bei 1 von 1.000 Anwendern auf.
Quelle: dpa, ABDA